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Achtung: die Statuen wurde geändert den 8. März 2010.
Jetzt sind die neuen Statuen nur auf Französisch verfügbar
(klicken Sie hier um den zu sehen).
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Schweizerische Bewegung
gegen die Islamisierung (SBGI) |
Statuten - 27 Juli 2007 |
1. Name und Sitz
1.1. Die SBGI (Schweizerische Bewegung gegen die Islamisierung)
ist ein nicht kommerzieller Verein gemäss Artikel 60 des Schweizer
Zivilrechts.
1.2. Der Sitz des SBGI ist der Wohnort des Präsidenten
des Vereins.
2. Grundsätze
2.1. Ziel
Die wichtigsten Ziele des SBGI sind folgende:
- die Islamisierung der Schweiz zu verhindern
- die rapide Zunahme von islamischen Gebäuden zu verhindern
- die Prinzipien des Rechtsstaates zu verteidigen
- die kulturelle Identität und die traditionellen Werte der Schweiz
zu propagieren
- die Quellen des Terrrorismus und des religiösen Extremismus zu
bekämpfen
2.2. Aktivitäten
Zu den Aktivitäten des SBGI gehören ins besondere :
- die Organisation von Konferenzen und Veranstaltungen
- die Verbreitung von Informationen durch die Medien, Internet, Informationsstände
usw.
- die Lancierung von Petitionen, Initiativen und Referenden
- die Beobachtung von islamistischer Aktivitäten
3. Mitglieder
3.1. Mitglieder
Jede physische oder moralische Person, die unsere Ziele teilt, und die
einen guten Leumund besitzt, kann Mitglied bei SBGI werden.
3.2. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt, basierend
auf ihren aussergewöhnlichen Leistungen für den Verein. Sie
müssen keine Mitgliederbeiträge zahlen.
3.3. Sympathisanten
Sympathisanten sind alle moralischen oder physischen Personen, die SBGI
finanziell oder mit Dienstleistungen unterstützen und die nicht offiziell
Mitglieder werden wollen, sowie alle Abonennten der SBGI Zeitung, die
nicht Mitglieder sind.
3.4. Beginn und Ende des Mitgliedsstatus
Der Mitgliedsstatus wird besteht sobald die erste Beitragszahlung erfolgt
ist.
Der Mitgliedsstatus geht verloren :
- im Todesfall für eine physische Person
- im Falle der Auflösung für eine moralischen Person
- falls die Mitgliedszahlung trotz zweimaliger Ermahnung ausbleibt
- durch Ausschluss
3.5. Ausschluss
Die Direktion kann jederzeit den Ausschluss von Mitgliedern entscheiden,
deren Verhalten mit den Zielen der SBGI inkompatibel ist oder dem Ruf
des Vereins schadet.
Jedes ausgeschlossene Mitglied kann innert 15 Tagen nach Erhalt der Notifizierung
schriftlich Berufung einlegen, damit diese von der Generalversammlung
entschieden wird. In diesem Falle richtet er sein Schreiben an den Präsidenten.
Wenn der Entscheid von der Generalversammlung bestätigt wird, so
ist dieser entgültig.
4. Organisation
4.1. Geographische Verbreitung
Die SBGI ist auf dem gesamten Territorium der Schweiz aktiv. Sie kann
in speziellen Fällen auch an Konferenzen oder Veranstaltungen im
Ausland organisieren oder an solchen teilnehmen.
4.2. Organe
4.2.1. Präsident
Nominierung
Der Präsident wird von der Generalversammlung im Majorzverfahren
gewählt.
4.2.2. Büro
Zusammensetzung
Das Büro setzt sich aus folgenden Rollen zusammen :
Präsident
Vize-Präsident
Sekretär
Buchhalter
Aufgaben
Das Büro kümmert sich um die dringenden Aufgaben die nicht dem
Direktionskomitee übertragen werden können sowie die weniger
wichtigen Arbeiten.
4.2.3. Das Direktionskomitee
Zusammensetzung
Das Direktionskomitee setzt sich aus folgenden Rollen zusammen :
Präsident
Vize-Präsident
Sekretär
Buchhalter
Regionale Verantwortliche
Andere Mitglieder des Direktionskomitees
Aufgaben
Das Direktionskomitee trifft alle Entscheidungen, die den Verein betreffen.
Nominierung
Das Direktionskomitee wird durch die Generalversammlung ernannt.
Es kann mit Zustimmung von 2/3 seiner Mitglieder aufgelöst werden.
Dieser Entscheid wird an der folgenden Generalversammlung gültig,
bei der auch das neue Komitee ernannt wird.
Das Direktionskomitee teilt unter sich die verschiedenen Aufgaben zu.
4.2.4. Die Generalversammlung
Zusammensetzung
Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
der SBGI. Sie wird mindestens einmal pro Jahr einberufen.
Aufgaben
Die Generalversammlung:
Wählt den Präsidenten
Nominiert das Direktionskomitee
Nominiert die Rechnungsprüfer
Entscheidet über Ausschlüsse im Falle von Rekursen
Akzeptiert die Konten und das Budget
Entscheidet über Punkte die in der Tagesordnung figurieren und über
individuelle Anträge
Einberufung
Die Generalversammlung wird über briefliche oder elektronische Mitteilung
mindestens 14 Tage im Vorraus einberufen. Die Mitglieder welche die Vereinszeitung
abonniert haben können durch dieses Organ einberufen werden.
4.2.5 Arbeitsgruppen
Die Arbeitsgruppen erhalten bestimmte Aufträge und werden vom Direktionskomitee
nominiert. Dieses statuiert auch über ihre Lebensdauer. Ein Verantwortlicher
wird für jede Arbeitsgruppe nominiert.
5. Finanzen
5.1 Finanzielle Mittel
Der jährlicher Mitgliederbeitrag für physische Personen wird
auf 70 Fr festgelegt, 50 Fr für Studenten, Lehrlinge und Rentner.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag für moralische Personen wird
auf 250 Fr festgelegt.
Sympathisanten und Mäzenen können den Verein mit Spenden unterstützen.
Zweckgebundene Spenden
Zweckgebundene Spenden sind für ein spezifische Projekte zu verwenden.
Sobald genügend Mittel zur Verfügung stehen, um das Projekt
zum Erfolg zu führen, werden eventuell verbleibende Beträge
für ähnliche Projekte verwendet oder in die Vereinskasse übertragen.
Zinsen auf Vereinskapital
5.2. Konten
Die Konten werden am Jahresende erstellt und, nach Kontrolle, bei der
nächsten Generalversammlung präsentiert.
6. Auflösung
Die SBGI kann durch Entscheid von ¾ der anwesenden Mitglieder einer
Generalversammlung aufgelöst werden.
7. Schlussentscheid
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung des SGBI am 27. Juli
2007 in Lausanne akzeptiert.
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